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   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,17908)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,17908)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-293/14 (https://dejure.org/2015,17908)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hiebler

    Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 2 Abs. 2 Buchst. i - Tätigkeiten, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind - Beruf des Rauchfangkehrers - Art. 10 Abs. 4 - Art. 15 Abs. 1 bis 4 - Territoriale ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 16.06.2015 - C-593/13

    Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14
    Vgl. Urteil Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:159, Nr. 1 und Fn. 2).

    21 - So hat der Gerichtshof unlängst in seinem Urteil Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 28) klargestellt, dass keine Rechtfertigungsmöglichkeit besteht, wenn eine nationale Bestimmung von Art. 14 erfasst wird.

    39 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den Rechtssachen Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:171, Nr. 22) und Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:159, Nr. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14
    4 - Ich verweise den Gerichtshof auf meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 49 bis 57), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 26 bis 43), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Rn. 36 und 54).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-539/11

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen der italienischen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14
    In seiner Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten neigt der Gerichtshof im Englischen stattdessen eher zu dem Ausdruck "appropriate" - vgl. z. B. Urteil Ottica New Line di Accardi Vincenzo (C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 33).

    27 - C-539/11, EU:C:2013:591, Rn. 57.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    50 Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    91 Ich habe später meine Auffassung in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 24) und in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 50) wiederholt.

    106 Er war sogar auf eine einzige Region innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt, was laut meinen Schlussanträgen irrelevant war, da ein grenzüberschreitender Bezug nicht erforderlich war (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:472, Nrn. 23 und 24).

    129 Art. 15 ist unmittelbar anwendbar und kann von den Einzelnen einem Mitgliedstaat entgegengehalten werden (siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2018 - C-171/17

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    11 Vgl. Urteil vom 23. Dezember 2015, Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 43).

    15 Vgl. Urteil BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172) und Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 61).

    16 Vgl. Urteil Hiebler (oben in Fn. 11 angeführt, Rn. 41 und 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-706/17

    Achema u.a. - Staatliche Beihilfen - Begriff "staatliche Mittel" - Selektivität -

    47 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 61), sowie Urteil vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission (T-289/03, EU:T:2008:29, Rn. 172).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der

    Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 56 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    10 - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    11 Ich merke an, dass das vorlegende Gericht selbst, indem es sich hauptsächlich auf die Bestimmungen in Kapitel III (Art. 9 bis 15) der Dienstleistungsrichtlinie bezieht, ersichtlich annimmt, dass der vorliegende Fall den Bestimmungen über die Niederlassung und nicht denjenigen über Dienstleistungen unterliegt (Vgl. ähnlich Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:472, Nrn. 21 und 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 53).
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